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Toolkit · PPWR

PPWR-Rolle bestimmen: Erzeuger oder Hersteller?

Die PPWR verteilt Pflichten nach Rollen — und die beiden wichtigsten heißen im Deutschen fast gleich. Der Erzeuger verantwortet, dass die Verpackung den Anforderungen entspricht. Der Hersteller verantwortet, dass ihre Entsorgung finanziert und gemeldet wird. Wer beides verwechselt, erfüllt die falschen Pflichten und merkt es erst, wenn die Marktüberwachung fragt. Diese Entscheidungshilfe geht die Abgrenzungen durch, samt der Fälle, in denen ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig trägt.

Oskar Cornelissen

Oskar Cornelissen

Co-Founder & CLO, Reguly · Stand August 2026

  • Erzeuger und Hersteller sauber getrennt — mit den Fundstellen
  • Die Pflichten je Rolle, nebeneinandergestellt
  • Fallbeispiele — Eigenmarke, Import, Lohnfertigung, Online-Handel

Die Verwechslung, die alles verschiebt

Im englischen Originaltext stehen „manufacturer" und „producer". Die amtliche Übersetzung macht daraus „Erzeuger" und „Hersteller" — zwei Wörter, die im Alltag dasselbe meinen und in der Verordnung Verschiedenes. Wer sie aus dem Sprachgefühl heraus zuordnet, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch.

Die beiden Rollen hängen an unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Die Erzeugerrolle knüpft an das Produkt an: Wessen Marke trägt die Verpackung? Die Herstellerrolle knüpft an das Gebiet an: Wer stellt sie in diesem Mitgliedstaat zuerst bereit? Daraus folgt eine Asymmetrie, die überrascht — für eine Verpackung gibt es genau einen Erzeuger, aber je Absatzland einen eigenen Hersteller.

Erzeuger: verantwortlich für die Verpackung

Erzeuger ist, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Entscheidend ist nicht, wer die Maschine bedient, sondern wessen Name auf der Verpackung steht.

  • Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen — interne Fertigungskontrolle nach Modul A (Anhang VII)
  • Technische Dokumentation je Verpackung erstellen und vorhalten (Anhang VII)
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 39, Anhang VIII, Erzeugerpflicht nach Art. 15)
  • Aufbewahrung fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3)
  • Identifikation, Name und Anschrift anbringen (Art. 15 Abs. 5, 6)

Hersteller: verantwortlich für die Entsorgung

Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Ware erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder sie dort als Nicht-Endabnehmer auspackt. Mit der Beschaffenheit der Verpackung hat diese Rolle nichts zu tun — sie regelt die erweiterte Herstellerverantwortung, in Deutschland bislang über LUCID und die dualen Systeme.

  • Registrierung im nationalen Herstellerregister, in jedem betroffenen Mitgliedstaat einzeln (Art. 44 Abs. 2)
  • Ohne Registrierung ist die erstmalige Bereitstellung untersagt (Art. 44 Abs. 4)
  • Jährliche Datenmeldung bis zum 1. Juni für das Vorjahr (Art. 44 Abs. 7)
  • Finanzbeiträge für Sammlung und Behandlung (Art. 45 Abs. 2), öko-moduliert nach Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 8)
  • Vereinfachte Meldung unter 10 Tonnen im Jahr — von der Registrierung befreit das nicht (Art. 44 Abs. 8)

Die übrigen Rollen

  • Importeur (Art. 18) — prüft, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, hält eine Kopie der Konformitätserklärung bereit und ergänzt eigene Kontaktangaben. Er stellt selbst keine Erklärung aus.
  • Vertreiber (Art. 19) — gibt weiter, ohne herzustellen oder einzuführen; prüft mit gebührender Sorgfalt Kennzeichnung und Registrierung des Vorlieferanten.
  • Lieferant — liefert Material oder Verpackung ohne eigene Marke zu und muss Angaben zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit weitergeben.
  • Bevollmächtigter (Art. 17) — darf technische Dokumentation und Erklärung aufbewahren, aber nicht erstellen; die Erstellungspflicht bleibt beim Erzeuger.
  • Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister (Art. 45 Abs. 4–8) — prüfen Registrierung bzw. Selbstbescheinigung der Hersteller, die über sie verkaufen.

Wann Sie unfreiwillig zum Erzeuger werden

Der praktisch wichtigste Mechanismus steht in Art. 21: Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke weitergibt oder sie so verändert, dass die Konformität berührt sein kann, gilt selbst als Erzeuger — mit der vollen Pflichtenlast. Das trifft Unternehmen, die sich als reine Händler oder Importeure verstehen und deshalb nie eine technische Dokumentation aufgebaut haben.

Vier Fälle aus der Praxis

  • Eigenmarke beim Lohnfertiger: Sie sind Erzeuger. Der Lohnfertiger liefert Angaben zu, verantwortlich für Bewertung, Dossier und Erklärung sind Sie.
  • Import aus einem Drittland: Sie sind Importeur — Sie prüfen die Unterlagen des Erzeugers und halten eine Kopie der Erklärung bereit. Erst wenn Sie unter eigener Marke verkaufen, werden Sie nach Art. 21 selbst Erzeuger.
  • Weiterverkauf innerhalb der EU ohne Veränderung: Sie sind Vertreiber — mit Prüf-, nicht mit Erstellungspflicht.
  • Umverpacken für den Versand: Die Versandverpackung ist eine eigene Verpackung. Für sie sind Sie Erzeuger, auch wenn Sie es für die Produktverpackung nicht sind.

Mehrere Rollen gleichzeitig

Der Normalfall ist nicht eine Rolle, sondern mehrere — und die Pflichten gelten kumulativ, nicht wahlweise. Ein Markenhersteller, der in Deutschland, Österreich und Frankreich verkauft, ist einmal Erzeuger (produktbezogen) und zugleich in allen drei Ländern Hersteller, also dreifach registrierungs- und meldepflichtig.

Für die Dokumentation heißt das: Die Rolle wird nicht einmal für das Unternehmen bestimmt, sondern je Produktlinie und je Absatzmarkt. Wer das auf Unternehmensebene entscheidet, dokumentiert zwangsläufig für einen Teil des Sortiments falsch.

Diese Vorlage ist eine Arbeitshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext in der jeweils geltenden Fassung.